DIE FAHRTENSCHREIBERPRÜFUNG

Seitens des Gesetzgebers ist die Prüfung des Fahrtenschreibers mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nötig, ausgehend von der letzten Prüfung des Fahrtenschreibers.

Es gibt neben der genannten zweijährigen Frist weitere Anlässe, die eine Prüfung des Fahrtenschreibers erfordern.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Fahrtenschreiber neu eingebaut wird oder wenn daran Reparaturen vorgenommen werden. Gleiches gilt für Reparaturen an der Kontrollgeräteanlage und Änderungen, welche die Wegdrehzahl oder auch den Wegimpuls betreffen. Wird der wirksame Reifenumfang verändert oder liegt bei bestimmten Kontrollgeräten die Abweichung der Uhrzeit bei über 20 Minuten gegenüber der tatsächlichen Uhrzeit, muss auch hier eine Fahrtenschreiberprüfung vorgenommen werden. 

Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn das Fahrzeug ein neues amtliches Kennzeichen erhält.

Gute Fahrt!
Sie haben Fragen dazu, ob eine Fahrtenschreiberprüfung nötig ist? Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie bei Bedarf gleich einen passenden Termin. Wir sind kompetent und flexibel, damit das Terminliche nicht unnötig Ihre Produktivität verringert. 

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